Am 25. September 2019 stellte das BLV dem Beauftragten die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme zu. Es hielt an seiner anonymisierten Zugangsgewährung und seiner Argumentation gegenüber dem Antragsteller fest und ergänzte, dass es zu seiner Einschätzung, wonach es die privaten Interessen an der Geheimhaltung der betroffenen Unternehmen höher einschätzte als das öffentliche Interesse an der Offenlegung, u.a. auch gelangt sei, da das „Thema Pelz“ stark emotional besetzt sei und die Verkaufsstellen unter Umständen mit Protestaktionen rechnen müssten. Auch habe die Bekanntgabe wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.