Eine Liste der beanstandeten Unternehmen vermöge aufgrund der Momentaufnahme gerade in Anbetracht der grossen Anzahl nicht kontrollierter Geschäfte keinen relevanten Beitrag an die Wahrung von Treu und Glauben zu leisten. 3. Am 13. September 2019 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin hielt er am Begehren um Zugang zu den Namen der Verkaufsstellen fest und erklärte, seit Jahren würden zahlreiche Händler Pelzprodukte auf unzulässige Weise, intransparent und nicht wahrheitskonform deklarieren.