Es sei zwar im öffentlichen Interesse zu erfahren, ob und wie das BLV seiner Kontrollpflicht nachkomme. Dies sei aber mit dem Kontrollbericht, der umfassend über die Häufigkeit und die Ergebnisse der Kontrollen aufkläre, gegeben, ohne dass die Verkaufsstellen publik gemacht werden müssten. Eine Liste der beanstandeten Unternehmen vermöge aufgrund der Momentaufnahme gerade in Anbetracht der grossen Anzahl nicht kontrollierter Geschäfte keinen relevanten Beitrag an die Wahrung von Treu und Glauben zu leisten.