Dabei sollten insbesondere die Namen der kontrollierten Verkaufsstellen, und welche davon gegen die Verordnung verstossen haben, zugänglich gemacht werden. 2. Zu diesem Zugangsgesuch nahm das BLV am 30. August 2019 Stellung und übermittelte dem Antragsteller eine anonymisierte Liste und Details zu den Beanstandungen. Die Anonymisierung der kontrollierten Verkaufsstellen begründete es mit der höheren Gewichtung von privaten Interessen an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Zugang. Es sei zwar im öffentlichen Interesse zu erfahren, ob und wie das BLV seiner Kontrollpflicht nachkomme.