{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-02-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--F_2020-02-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/kysjsqHnXXKQ/Empfehlung%20vom%2011.%20Februar%202020%20BLV%20%20Ergebnisse%20Kontrolle%20Pelzdeklaration%2020182019.pdf", "Checksum": "121dacb17336d46bb0cc79b5a86b12d0"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Dies allein reicht aber nicht aus, um den Zugang zu verweigern.\nVielmehr ist konkret aufzuzeigen, inwiefern mit der Nennung der Verkaufsstellen mit einer\ngewissen Intensität in die Privatsphäre der Unternehmen eingegriffen wird, wenn die\nKontrollresultate publik würden. 24 Im vorliegenden Fall hat das BLV bis anhin weder ein\nhinreichendes privates Interesse noch eine entsprechende Beeinträchtigung der Privatsphäre\nder betroffenen Dritten nachgewiesen.\n34. Da das BLV die Offenlegung der Personendaten nicht in Erwägung zog, hörte es die\nbetroffenen Dritten nicht an (Art. 11 Abs. 1 BGÖ). Von der Anhörung darf gemäss\nRechtsprechung unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden: Erstens muss\ndie vorläufige Interessenabwägung so klar zugunsten der Veröffentlichung ausfallen, dass nicht\nernsthaft damit zu rechnen ist, es gebe noch nicht erkannte private Interessen, die zu einem\nanderen Ergebnis führen könnten. Und zweitens muss die Durchführung des\nKonsultationsrechts unverhältnismässig erscheinen, namentlich weil die Anhörung mit einem\n„übergrossen Aufwand“ verbunden wäre. 25\n35. Für den Beauftragten ist einerseits weder dargelegt noch ersichtlich, dass es vorliegend noch\nnicht erkannte private Interessen gibt, denen ein höheres Gewicht gegenüber den erheblichen\nöffentlichen Interessen an der Nennung der Verkaufsstellen zukommt. Andererseits erscheint\nihm aufgrund der grossen Anzahl anzuhörender betroffener Drittpersonen (rund 160\nkontrollierte Verkaufsstellen) eine Anhörung unverhältnismässig. Demzufolge kann nach\nAnsicht des Beauftragten vorliegend auf eine Anhörung der betroffenen Dritten verzichtet\nwerden.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n36. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen gewährt den Zugang zu den\nverlangten Informationen entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes.\n37. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim\nBundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen den Erlass einer Verfügung nach\nArt. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,\nVwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist\n(Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n38. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erlässt eine Verfügung, wenn\nes mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n39. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erlässt die Verfügung\ninnert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um\nErlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n\n23\nVgl. FN 18.\n24\nUrteil A-6755/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 8.1.2; Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 5.3.2.\n25\nUrteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 3.4.\n\n8/9\n40. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellenden anonymisiert\n(Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n\n41. Die Empfehlung wird eröffnet:\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nY.\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nBundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV\n3003 Bern\n\nAdrian Lobsiger Astrid Schwegler\n\n9/9\n"}