{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-02-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--F_2020-02-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/kysjsqHnXXKQ/Empfehlung%20vom%2011.%20Februar%202020%20BLV%20%20Ergebnisse%20Kontrolle%20Pelzdeklaration%2020182019.pdf", "Checksum": "121dacb17336d46bb0cc79b5a86b12d0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. Februar 2020 BLV  Ergebnisse Kontrolle Pelzdeklaration 20182019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.02.2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.02.2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.02.2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. Februar 2020: BLV / Ergebnisse Kontrolle Pelzdeklaration 2018/2019"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:23:04", "Checksum": "d5a044eaf828567b444bc3401d1d1bd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.02.2020\nRegeste:\nEmpfehlung vom 11. Februar 2020: BLV / Ergebnisse Kontrolle Pelzdeklaration 2018/2019\n\n 6/9\n30. Die Pelzverordnung bezweckt die Einhaltung der Deklarationspflichten, während das\nÖffentlichkeitsgesetz Transparenz schaffen und auch den Nachvollzug und die Kontrolle der\nTätigkeit der Verwaltung ermöglichen soll. An der Einhaltung einer gesetzlich vorgesehenen\nDeklarationspflicht sowie an der ebenfalls gesetzlichen vorgesehenen Kontrolltätigkeit des BLV\nkommt ein allgemeines öffentliches Interesse zu. Neben diesen erheblichen allgemeinen\nöffentlichen Interessen an der Offenlegung der Personendaten können weitere spezifische\nöffentlichen Interessen nach Art. 6 Abs. 2 VBGÖ hinzukommen: Die Materie ist aufgrund der\nVielzahl betroffener Bürgerinnen und Bürger sowie aufgrund politischer Vorstösse 16 und von\nMedienberichten 17 gewichtig (Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ). Die Wahrung von Treu und Glauben\nim Geschäftsverkehr, und damit der Schutz der Allgemeinheit vor Täuschung und Ausbeutung,\nist eines der von Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ geschützten Polizeigüter. 18 Die Deklarationspflicht\nfür Pelz und Pelzprodukte sowie die Überprüfung der Richtigkeit dieser Deklarationen dient\nzweifellos der Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Das Argument des BLV,\ndie Kontrolle sei nur eine Momentaufnahme, ist nicht überzeugend, da bei jeder behördlichen\nKontrolltätigkeit stets eine solche gegeben ist. Vielmehr stärkt die Bekanntgabe der verlangten\nInformationen die Glaubwürdigkeit der Kontrolltätigkeit der Behörde. Zusammenfassend ist von\neinem erheblichen öffentlichen Interesse an der Nennung der Verkaufsstellen auszugehen.\nGegenüberzustellen sind diesem deren private Interessen.\n31. Bei der Gewichtung der jeweiligen privaten Interessen sind insbesondere die Funktion und\nStellung der betroffenen Person sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe der\nPersonendaten zu beachten und der Natur der Personendaten Rechnung zu tragen. 19 Nicht\njede Bekanntgabe von Personendaten führt dabei zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre.\nGeringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein\nüberwiegendes privates Interesse gelten zu machen. Ebenso wenig, wenn eine\nBeeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich erscheint. 20\n32. Bei den Verkaufsstellen handelt es sich um Unternehmen, bei welchen die Schutzbedürftigkeit\nvon Personendaten naturgemäss geringer ist als bei natürlichen Personen. 21 Die verlangten\nPersonendaten sind zudem keine schützenswerten Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. c\nDSG oder Persönlichkeitsprofile nach Art. 3 Bst. d DSG, deren Geheimhaltung ein höheres\nGewicht zukommt. Werden die Listen in nicht anonymisierter Form offengelegt, kann je\nkontrolliertes Geschäft für Produkte Folgendes festgestellt werden: Kontrolle in Ordnung (A),\nnicht deklariert (B), unvollständig deklariert (C), Etikette und Produkt stimmen nicht überein (D),\nRückverfolgung ungenügend (E), anderer Grund (F) und falsch deklariert (G).\n33. Das BLV befürchtet, beim emotional diskutierten „Pelzthema“ bestünde für die Verkaufsstellen,\nbei denen eine Beanstandung erfolgte, ein gewisses Risiko, das mit Protestaktionen\nirgendwelcher Art zu rechnen sei. Zu beachten ist, dass das Thema Pelz und Pelzdeklaration\nseit Jahren emotional diskutiert wird, politische Vorstösse eingereicht 22 und diverse\n\n16\nSo aktuell: Motion 19.4425 Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte.\n17\nEine Websuche mit dem Stichwort «Pelzdeklaration» liefert zahlreiche Resultate. Statt vieler zwei Beispiele:\nhttps://www.bote.ch/nachrichten/schweiz/branche-muss-bei-pelzdeklaration-nachsitzen;art46447,1189738 und\nhttps://www.srf.ch/news/schweiz/pelz-deklaration-am-pranger (besucht am 10. Februar 2019).\n18\nVgl. BRUNNER, Öffentlichkeit der Verwaltung und informationelle Selbstbestimmung: Von Kollisionen und Verkehrsregeln, in:\nSelbstbestimmung und Recht, FS für Rainer J. Schweizer, Zürich 2003, S. 52, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 2439ff.\n19\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.\n20\nUrteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.5.\n21\nA.a.O. E. 8.6.2.\n22\nVgl. FN 17.\n\n"}