{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-02-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--F_2020-02-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/kysjsqHnXXKQ/Empfehlung%20vom%2011.%20Februar%202020%20BLV%20%20Ergebnisse%20Kontrolle%20Pelzdeklaration%2020182019.pdf", "Checksum": "121dacb17336d46bb0cc79b5a86b12d0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Dies unter der Voraussetzung, dass erstens\ndie betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben\nstehen (Bst. a) und zweitens an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse\nbesteht (Bst. b).\n26. Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach\nArt. 5 Abs. 1 BGÖ. 14 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessenabwägung\nzwischen den privaten Interessen der betroffenen Person am Schutz ihrer Privatsphäre und\ndem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen\nPersonendaten). Nach Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang\nnamentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen\nInformationsinteresse der Öffentlichkeit dient, insbesondere aufgrund besonderer\nVorkommnisse (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher\nInteressen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der\nöffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Personen, deren Privatsphäre durch die\nZugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz\nunterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr\nbedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).\n27. Das BLV verneinte insgesamt ein spezifisches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 6\nAbs. 2 VBGÖ. Es sei weder ein aussergewöhnliches wichtiges Vorkommnis gegeben noch\nstünden die kontrollierten Verkaufsstellen in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung zum\nBLV, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen würden. Auch vermöge die zusätzliche\nOffenlegung der verlangten Personendaten über den veröffentlichten Kontrollbericht hinaus\nkeinen relevanten Beitrag an die Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zu\nleisten, weshalb im Verhältnis dazu weitgehende Eingriffe in die Rechte der Unternehmen nicht\nangemessen seien.\n28. Demgegenüber führte die Antragstellerin aus, dass zahlreiche Händler Pelzprodukte auf\nunzulässige Weise intransparent und nicht wahrheitskonform deklarieren würden. Konsumenten\nwürden getäuscht. Sie müssten den Deklarationen der Händler vertrauen. Es läge ein\nbesonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ein spezifisches öffentliches Interesse\nvor, etwa der Schutz des guten Glaubens, das Tierwohl sowie das Interesse an einem fairen\nund rechtmässigen Wettbewerb.\n29. Der vom BLV aktiv veröffentlichte Kontrollbericht enthält nicht die von der Antragstellerin\nverlangte Nennung der Verkaufsstellen. Somit tritt diese aktive Information des BLV nicht\nanstelle des Anspruches gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ (Art. 6 Abs. 3 BGÖ). Demzufolge beurteilt\nsich der Zugang zu den anonymisierten Listen einzig nach den Vorgaben des\nÖffentlichkeitsgesetzes. Daran ändern auch die vom BLV während des Schlichtungsverfahrens\nder Antragstellerin zusätzlich umfangreich zugestellten Informationen nichts. 15\n\n13\nBBl 2003 2016.\n14\nBVGE 2011/52 E. 7.1.1.\n15\nZur aktiven und passiven Behördeninformation vgl. Empfehlung EDÖB vom 6. September 2019: armasuisse / Aircraft\nSupport Optimisation Study, Ziffer 17ff.\n\n"}