{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-02-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--F_2020-02-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/kysjsqHnXXKQ/Empfehlung%20vom%2011.%20Februar%202020%20BLV%20%20Ergebnisse%20Kontrolle%20Pelzdeklaration%2020182019.pdf", "Checksum": "121dacb17336d46bb0cc79b5a86b12d0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. Februar 2020 BLV  Ergebnisse Kontrolle Pelzdeklaration 20182019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.02.2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.02.2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.02.2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. Februar 2020: BLV / Ergebnisse Kontrolle Pelzdeklaration 2018/2019"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:23:04", "Checksum": "d5a044eaf828567b444bc3401d1d1bd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.02.2020\nRegeste:\nEmpfehlung vom 11. Februar 2020: BLV / Ergebnisse Kontrolle Pelzdeklaration 2018/2019\n\n 4/9\n21. Da es sich beim Geschäftsgeheimnis um ein privates Interesse handelt, hat der Geheimnisherr\nder Behörde konkret und detailliert darzulegen, weshalb es sich um schützenswerte\nGeschäftsinformationen handelt. Die für die Bearbeitung des Zugangsgesuches zuständige\nBehörde hat im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die vom Geheimnisherr geltend gemachten\nGeheimnisse vorliegen, wobei die allgemeine Aussage eines Unternehmens, dass dies der Fall\nsei, nicht ausreicht. Auch darf die Behörde sich nicht bloss der Stellungnahme des\nUnternehmens anschliessen, sondern muss vielmehr selbstständig einschätzen, ob ein\nberechtigtes Interesse am Schutz der Geschäftsinformationen besteht. 10\n22. Bei den Kontrollergebnissen des BLV handelt es sich überwiegend um öffentlich zugängliche\nInformationen, da grundsätzlich jede Person in einer Verkaufsstelle die Deklarationen von\nPelzen bzw. Pelzprodukten einer Kontrolle unterziehen kann, nicht zuletzt mithilfe der\nInformationen zur Pelzkontrolle, die sich auf der Website des BLV befinden. 11 Demzufolge\nhandelt es sich um relativ bekannte Tatsachen und somit kaum um eine schützenswerte\nGeschäftsinformation der betroffenen Verkaufsstelle im Sinne der Ausnahmebestimmung. Das\nBLV argumentierte, bei der Kontrolle handle es sich um eine Momentaufnahme und die\nBekanntgabe der Kontrollresultate habe wettbewerbsrechtliche Konsequenzen. Es könne nicht\ndamit gerechnet werden, dass jede Verkaufsstelle einmal oder gar regelmässig kontrolliert\nwerde, so dass jede gleichermassen sowohl vom Risiko eines Wettbewerbnachteiles als auch\nvon der Chance eines Wettbewerbvorteiles betroffen wäre. Ein konkretes und ernsthaftes\nSchadensrisiko (vgl. vorstehend Ziffer 5) zeigte das BLV aber nicht auf. Es ist daher davon\nauszugehen, dass die Offenlegung der Kontrollergebnisse der einzelnen Verkaufsstellen deren\nKonkurrenten keinen wesentlichen Vorteil verschaffen würde und die Betroffenen höchstens mit\ngeringfügigen und unangenehmen Konsequenzen zu rechnen hätten. Somit fehlt es am\nnachgewiesenen objektiven Geheimhaltungsinteresse. Letztlich hat das BLV auch das\nsubjektive Geheimhaltungsinteresse bzw. den Geheimhaltungswillen der betroffenen\nUnternehmen nicht abgeklärt (vgl. dazu nachstehend Ziffer 33f.). Aufgrund des bisher\nbekannten Sachverhaltes erachtet der Beauftragte den Tatbestand von Art. 7 Abs. 1\nBst. g BGÖ als nicht erfüllt an.\n23. Das BLV stützte die Verweigerung der Nennung der Verkaufsstellen in erster Linie auf den\nSchutz der Privatsphäre im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V. m. Art. 9 Abs. 2 BGÖ und Art. 19\nAbs. 1bis DSG.\n24. Die fraglichen zwei Listen enthalten Informationen, die sich den kontrollierten Verkaufsstellen\nzuordnen lassen und demnach als Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG gelten.\nGemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, nach\nMöglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. Die Anonymisierungspflicht ist als relative\nPflicht zu verstehen und bedeutet insbesondere nicht, dass die Behörde gehalten ist, amtliche\nDokumente in allen Fällen zu anonymisieren, in denen es technisch „möglich“ ist. 12 Nach Art. 2\nvon Art. 9 BGÖ sind Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die sich\nnicht anonymisieren lassen, nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften gemäss Art. 19 DSG\nzu beurteilen.\n25. Der Beauftragte geht mit dem BLV einig, dass es sich bei den strittigen Personendaten um nicht\nanonymisierbare Personendaten handelt, da die Antragstellerin explizit die Nennung der\nVerkaufsstellen ersucht. Daher ist das Zugangsgesuch nach den Vorschriften des\n\n10\nUrteil des BVGer A-6-2015 vom 26. Juli 2017 E. 4.5.1.2; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4.1.\n11\nInformationen zur Pelzdeklarationsverordnung und Hintergrundinformationen zu Pelzprodukten ( besucht am\n10. Februar 2020).\n12\nFLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9 Rz 20ff.\n\n"}