{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-02-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--F_2020-02-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/kysjsqHnXXKQ/Empfehlung%20vom%2011.%20Februar%202020%20BLV%20%20Ergebnisse%20Kontrolle%20Pelzdeklaration%2020182019.pdf", "Checksum": "121dacb17336d46bb0cc79b5a86b12d0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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September 2019: „Des Weiteren hätte eine\nBekanntgabe wettbewerbsrechtliche Konsequenzen, zumal die kontrollierten nicht\nbeanstandeten Verkaufsstellen Vorteile haben gegenüber den nicht-kontrollierten\nVerkaufsstellen, bei denen die Deklaration ebenfalls einwandfrei ist, bzw. die Verkaufsstellen,\nbei denen eine Beanstandung erfolgte, Nachteile haben gegenüber den nicht-kontrollierten\nVerkaufsstellen, bei denen auch eine Beanstandung erforderlich gewesen wäre. Im Hinblick auf\ndie grosse Anzahl der Verkaufsstellen, die im Verhältnis dazu kleine Anzahl kontrollierter\nVerkaufsstellen und den Umstand, dass es sich immer nur um eine Momentaufnahme handelt,\nerscheint uns diese mögliche wettbewerbsrelevante Schlussfolgerung seitens einer potentiellen\nKundschaft problematisch.“ Diese Argumentation des BLV bezieht sich auf\nGeschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ.Gemäss dieser Ausnahmeklausel\nkann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die\nBekanntgabe der verlangten Informationen Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse\noffenbart werden können.\n19. Der Begriff «Geschäftsgeheimnis» ist gesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung wird als Geheimnis jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger\nstehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist\n(relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives\nGeheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes\nInteresse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse). 5\n20. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur\ndie wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen\nbewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil\ngenommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Ein abstraktes\nGefährdungsrisiko genügt nicht. Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der\nZugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare\noder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht\njede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen\nDokument wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten.\nDie drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein. 6 Von einem berechtigten\nGeheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im\nWiderspruch zur Rechtsordnung stehen. 7 Schliesslich ist das Verhältnismässigkeitsgebot zu\nbeachten: Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die\nmöglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen.\nDie Beweislast für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen trägt die\nzuständige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr. 8 Misslingt der Beweis, ist der Zugang\ngrundsätzlich zu gewähren. 9\n\n5\nUrteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3.\n6\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. und 4.3.2; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018\nE. 7.4.\n7\nSCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., München 2016, § 6 Rz 96ff.\n8\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. und 4.3.2; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018\nE. 7.4.\n9\nBVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.\n\n"}