{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-02-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--F_2020-02-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/kysjsqHnXXKQ/Empfehlung%20vom%2011.%20Februar%202020%20BLV%20%20Ergebnisse%20Kontrolle%20Pelzdeklaration%2020182019.pdf", "Checksum": "121dacb17336d46bb0cc79b5a86b12d0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Es hielt an seiner anonymisierten Zugangsgewährung und seiner\nArgumentation gegenüber dem Antragsteller fest und ergänzte, dass es zu seiner\nEinschätzung, wonach es die privaten Interessen an der Geheimhaltung der betroffenen\nUnternehmen höher einschätzte als das öffentliche Interesse an der Offenlegung, u.a. auch\ngelangt sei, da das „Thema Pelz“ stark emotional besetzt sei und die Verkaufsstellen unter\nUmständen mit Protestaktionen rechnen müssten. Auch habe die Bekanntgabe\nwettbewerbsrechtliche Konsequenzen.\n6. Am 15. Oktober 2019 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher die Parteien eine\nergänzende Stellungnahme zum veröffentlichten Kontrollbericht bis Mitte November 2019\nvereinbarten. Das Schlichtungsverfahren wurde daraufhin bis zum 15. Dezember 2019 sistiert.\n7. Am 9. Dezember 2019 teilte der Antragsteller mit, dass das BLV ihm weitere Informationen\nhabe zukommen lassen. Eine Einigung bezüglich der Namensnennung der kontrollierten\nVerkaufsstellen sei jedoch nicht gefunden worden, weshalb er um die Weiterführung des\nSchlichtungsverfahrens ersuche. Im gleichem Schreiben bat er um einen Parteiwechsel an eine\nbeim selben Medienerzeugnis tätigen Journalistin (nachfolgend Antragstellerin).\n8. Diesem Parteiwechsel stimmte das BAV mit E-Mail vom 11. Dezember 2019 zu. Gleichzeitig\ninformierte es, dass es nach der Schlichtungsverhandlung dem Antragsteller für die bessere\nNachvollziehbarkeit des veröffentlichten Berichts zunächst ein direktes Gespräch angeboten\nhabe, wobei die Möglichkeit offengelassen wurde, weiterhin die im Schlichtungsverfahren\nvereinbarte ergänzende Stellungnahme zuzustellen. Der Antragsteller habe sich für die\nschriftliche Stellungnahme entschieden. Diese Stellungnahme vom 15. November 2019 wurde\ndem Beauftragten von beiden Parteien übermittelt.\n9. Mit E-Mail vom 11. Dezember 2019 teilte der Beauftragten den Parteien die Aufhebung der\nSistierung und die Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens mit.\n10. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit\nerforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n11. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BLV ein. Dieses\nverweigerte den Zugang zu den verlangten Informationen. Der Antragsteller ist als Teilnehmer\nan einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags\nberechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache\nSchriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der\nBehörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n12. Das BLV war mit dem Parteiwechsel einverstanden, weshalb das Schlichtungsverfahren\nweitergeführt wurde.\n\n2/9\n13. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 2\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}