{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-02-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--F_2020-02-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/kysjsqHnXXKQ/Empfehlung%20vom%2011.%20Februar%202020%20BLV%20%20Ergebnisse%20Kontrolle%20Pelzdeklaration%2020182019.pdf", "Checksum": "121dacb17336d46bb0cc79b5a86b12d0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. Februar 2020 BLV  Ergebnisse Kontrolle Pelzdeklaration 20182019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.02.2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.02.2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.02.2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. Februar 2020: BLV / Ergebnisse Kontrolle Pelzdeklaration 2018/2019"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:23:04", "Checksum": "d5a044eaf828567b444bc3401d1d1bd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.02.2020\nRegeste:\nEmpfehlung vom 11. Februar 2020: BLV / Ergebnisse Kontrolle Pelzdeklaration 2018/2019\n\n Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\n\nBern, 11. Februar 2020\n\nEmpfehlung\nnach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes\n\nim Schlichtungsverfahren zwischen\n\nX. und Y.\nAntragstellende\n\nund\n\nBundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV\n\nI. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:\n\n1. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV veröffentlichte am\n7. August 2019 den Bericht \"Pelzdeklarationsverordnung: Ergebnisse der Kontrollperiode\n2018/2019\" 1. Am 14. August 2019 ersuchte der Antragsteller (Journalist) gestützt auf das\nBundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ;\nSR 152.3) beim BLV um Zugang zu den vollständigen Ergebnissen dieses Kontrollberichts.\nDabei sollten insbesondere die Namen der kontrollierten Verkaufsstellen, und welche davon\ngegen die Verordnung verstossen haben, zugänglich gemacht werden.\n2. Zu diesem Zugangsgesuch nahm das BLV am 30. August 2019 Stellung und übermittelte dem\nAntragsteller eine anonymisierte Liste und Details zu den Beanstandungen. Die\nAnonymisierung der kontrollierten Verkaufsstellen begründete es mit der höheren Gewichtung\nvon privaten Interessen an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Interesse am\nZugang. Es sei zwar im öffentlichen Interesse zu erfahren, ob und wie das BLV seiner\nKontrollpflicht nachkomme. Dies sei aber mit dem Kontrollbericht, der umfassend über die\nHäufigkeit und die Ergebnisse der Kontrollen aufkläre, gegeben, ohne dass die Verkaufsstellen\npublik gemacht werden müssten. Eine Liste der beanstandeten Unternehmen vermöge\naufgrund der Momentaufnahme gerade in Anbetracht der grossen Anzahl nicht kontrollierter\nGeschäfte keinen relevanten Beitrag an die Wahrung von Treu und Glauben zu leisten.\n3. Am 13. September 2019 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim\nEidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin hielt er\nam Begehren um Zugang zu den Namen der Verkaufsstellen fest und erklärte, seit Jahren\nwürden zahlreiche Händler Pelzprodukte auf unzulässige Weise, intransparent und nicht\nwahrheitskonform deklarieren. Konsumentinnen und Konsumenten würden getäuscht und in die\nIrre geführt. Sie müssten den vorgeschriebenen Deklarationen der Verkaufsstellen vertrauen\nkönnen. Die Offenlegung der verlangten Informationen diene spezifischen öffentlichen\nInteressen, etwa dem Schutz des guten Glaubens, dem Tierwohl, dem Interesse eines fairen\nund rechtmässigen Wettbewerbs und damit dem wirtschaftlichen Wohl der Gesellschaft.\n\n1\nhttps://www.blv.admin.ch/dam/blv/de/dokumente/tiere/transport-und-handel/pelzdeklaration-saison-2018-\n2019.pdf.download.pdf/Pelzkontrollen_Saison_2018_2019_D.pdf (besucht am 11. Februar 2020).\n\n"}