3. Der Antragsteller und die von dieser Empfehlung betroffenen Personen (Y, die Schweizer Paraplegiker-Stiftung und Z) können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht den Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 16 BGÖ).