1. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht gewährt den Zugang zu allen in Ziffer I.5. aufgeführten Dokumenten. Die Personendaten von Y, der Schweizer Paraplegiker-Stiftung und Z sind zugänglich zu machen. Die Daten der übrigen in diesen Dokumenten erwähnten Personen müssen anonymisiert werden. 2. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn sie in Abweichung von Ziffer 1 den Zugang nicht gewähren will. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).