7. Rechtliches Gehör: Der Beauftragte eröffnet diese Empfehlung allen Personen, die betroffene Dritte im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ sind. Sie haben somit - wie der Antragsteller - die Möglichkeit, von der Stiftungsaufsicht den Erlass einer Verfügung zu verlangen und gegen diese eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: