6.6. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass: J die Stiftungsaufsicht den Zugang zu den in Ziffern I.5. aufgeführten Dokumenten gewährt, J die Personendaten von Y, der SPS und Z nicht abgedeckt werden müssen, da deren Bekanntgabe zu keiner Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre führt respektive ein überwiegendes Interesse am Zugang besteht (Art. 7 Abs. 2 BGÖ), und