Des Weiteren besteht im vorliegenden Fall auch ein berechtigtes öffentliches Interesse an der korrekten Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes: Es soll in Erfahrung gebracht werden können, welche Schritte die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde in einem Fall, der in der Öffentlichkeit auf grosses Interesse gestossen ist, konkret unternommen hat.