festgestellten Deliktsbetrags“ im konkreten Fall begründen ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ. Als besonderer Umstand kommt die Tatsache hinzu, dass es sich bei der SPS um eine für schweizerische Verhältnisse ausserordentlich bekannte wie bedeutende Stiftung handelt, die jedes Jahr von einer beträchtlichen Anzahl von Personen („1.2 Millionen Haushalte“) Millionenbeträge an Gönnerbeiträgen, Spenden sowie Zuwendungen aus Erbschaften und Legaten erhält.