wurden, indem der überwiesene Betrag nicht aus der Vermögenssphäre vonֶ ■■■■ 12 stammte, sondern in Wirklichkeit durch die ■■■■ geleistet wurde“. Auf Grund dieser Tatsachen gelangt der Beauftragte zur Ansicht, dass die Gewährung des Zugangs zu den fraglichen amtlichen Dokumenten zu keiner Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Dritten (Y, der SPS, Z) führt.