6.4. Beeinträchtigung der Privatsphäre: Es stellt sich die Frage, ob angesichts der in der Öffentlichkeit bereits bekannten Einzelheiten dieses Falles eine uneingeschränkte Gewährung des Zugangs zu den fraglichen Dokumenten die Privatsphäre der betroffenen Dritten (Y, der SPS, Z) überhaupt beeinträchtigen kann. Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass J über die Urteile des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt und des Bundesgerichts gegen den ehemaligen Stiftungsratspräsidenten in den Medien ausführlich berichtet worden ist.