Diese Bestimmung stellt eine Koordinationsnorm zu Art. 7 Abs. 2 BGÖ dar, der vorsieht, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten beschränkt wird, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden könnte. Ausnahmsweise muss deren Privatsphäre einem überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den Dokumenten weichen. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob (1°) die Zugangsgewährung zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Dritten führt und (2°) ein allfälliges überwiegendes Interesse einen teilweisen oder vollumfänglichen Zugang zu den fraglichen Dokumenten rechtfertigt.