Wie vorgängig erwähnt, muss die Beurteilung des Zugangsgesuchs nach Art. 19 DSG erfolgen. Art. 19 Abs. 1bis DSG ermöglicht es Bundesbehörden, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt zu geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgaben stehen und wenn an ihrer Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.