6.2. Namen des Rechtsanwalts, der Stiftungsratsmitglieder und weiterer Personen: Entsprechend Art. 9 Abs. 1 BGÖ können die in den fraglichen Dokumenten enthaltenen Personendaten des Rechtsanwalts, der im Protokoll vom 23. April 2007 erwähnten Mitglieder des Stiftungsrates der SPS und weiterer Personen problemlos anonymisiert respektive pseudonymisiert werden. 6.3. Namen von Y, der SPS und Z: Nach Ansicht der Stiftungsaufsicht können diese Personendaten nicht anonymisiert werden, da aufgrund der konkreten Umstände weiterhin Rückschlüsse auf die Person der betroffenen Dritten möglich seien.