8 Bundesamtes für Justiz: „Leitfaden Gesuchsbeurteilung und Checkliste“ vom 24.05.2006, S. 8 5/9 J der Rechtsanwalt der SPS, J weitere Personen, die keinen direkten respektiven nur einen begrenzten Bezug zur hier zu beurteilenden Angelegenheit aufweisen (z.B. betreffen sie einen Vergleich mit einer anderen Stiftung). Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ müssen amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, „nach Möglichkeit“ anonymisiert werden.