Daher weisen nach Ansicht des Beauftragten diese Informationen, die sich in den hier zu beurteilenden amtlichen Dokumenten finden, keinen Geheimnischarakter auf. Sie sind Tatsachen, die aufgrund der erwähnten Ereignisse in der Öffentlichkeit allgemein bekannt sowie allgemein zugänglich sind. Die Ausnahmeklausel von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ gelangt vorliegend nicht zur Anwendung.