Diese Ausnahmeklausel will jene wesentlichen Informationen, die für den Geheimnisträger von zentraler Bedeutung sind und die auch tatsächlich Geheimnischarakter aufweisen, vom Zugang ausnehmen. Dabei muss das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen legitim und 8 sein Geheimniswille ersichtlich sein.