5. Geschäftsgeheimnis: Die Stiftungsaufsicht ist der Ansicht, dass der Zugang zu den von ihr erstellten Dokumenten in Zusammenhang mit der Rückzahlung des Deliktbetrags und der Abberufung des Präsidenten aufgrund des Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ verweigert werden muss.