Indem es die wichtigsten Fakten sowie die Position der Stiftungsaufsicht zuhanden der Vorgesetzten auflistet, ist es als amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ zu qualifizieren. Die Unterschrift und die definitive Übergabe des Dokuments an die Adressaten „zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage“ (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBGÖ) belegen überdies, dass das Dokument fertig gestellt ist. Die Aktennotiz/Aide-mémoire ist als amtliches, fertig gestelltes Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ zu qualifizieren.