Die Bezeichnung eines Dokuments als „Aktennotiz“ bedeutet nicht automatisch, dass es „ausschliesslich der Autorin, dem Autoren oder einem eng begrenzten Personenkreis als Arbeitshilfsmittel“ (Art. 1 Abs. 3 VBGÖ) dient und daher ein zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument ist. Indem es die wichtigsten Fakten sowie die Position der Stiftungsaufsicht zuhanden der Vorgesetzten auflistet, ist es als amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ zu qualifizieren.