Darum sah er es als unerlässlich an, „dem Bürger oder der Bürgerin die Möglichkeit zuzugestehen, selber Informationen zu beschaffen und ihm oder ihr 6 zu erlauben, den Wahrheitsgehalt amtlicher Verlautbarungen zu überprüfen.“ Der Bundesrat betrachtete denn auch das Öffentlichkeitsprinzip ausdrücklich als „zusätzliches, unmittelbares 7 Instrument zur Kontrolle der Verwaltung durch die Bürgerinnen und Bürger“.