3. Öffentlichkeitsgesetz - Instrument zur Kontrolle der Verwaltung: Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz sollte die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips u.a. auch zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen dem Staat und der Bevölkerung beitragen. Darum sah er es als unerlässlich an, „dem Bürger oder der Bürgerin die Möglichkeit zuzugestehen, selber Informationen zu beschaffen und ihm oder ihr 6 zu erlauben, den Wahrheitsgehalt amtlicher Verlautbarungen zu überprüfen.“