Keine ausreichende Begründung liegt vor, wenn in der ablehnenden Stellungnahme lediglich ausgeführt wird, dass eine vom Öffentlichkeitsgesetz vorgesehene Ausnahmebestimmung (Art. 7 BGÖ) vorliegt, oder wenn der blosse Wortlaut der Ausnahmebestimmung zitiert wird. Es ist daher zu fordern, dass die negative Stellungnahme in einer Weise zu motivieren ist, die es dem Gesuchsteller erlaubt, die Überlegungen der 5 Behörde zumindest in Grundzügen nachvollziehen zu können.