2. Ablehnende Stellungnahme: Wenn eine Behörde den Zugang verweigert oder beschränkt, muss sie dies summarisch 4 begründen (Art. 12 Abs. 4 BGÖ). Keine ausreichende Begründung liegt vor, wenn in der ablehnenden Stellungnahme lediglich ausgeführt wird, dass eine vom Öffentlichkeitsgesetz vorgesehene Ausnahmebestimmung (Art. 7 BGÖ) vorliegt, oder wenn der blosse Wortlaut der Ausnahmebestimmung zitiert wird.