1 BBl 2003 2023 2 BBl 2003 2024 3/9 einem solchen Fall Art. 3 Abs. 1 VBGÖ zur Anwendung, gemäss dem die Behörde dem Gesuchsteller Auskunft über die verfügbaren amtlichen Dokumente geben und ihn bei seinem Vorgehen unterstützen muss. Am einfachsten ist dies zu bewerkstelligen, indem sie mit dem Gesuchsteller telefonisch Kontakt aufnimmt und mit ihm die notwendige Spezifizierung vornimmt.