Gelingt dies der Behörde nicht, kann sie vom Gesuchsteller verlangen, dass er sein Gesuch präzisiert (Art 7 Abs. 3 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31). Dieses Vorgehen ist nur dann sinnvoll, wenn es dem Gesuchsteller zugemutet werden kann, Angaben zu liefern, die das Dokument eindeutiger bezeichnen (wie beispielsweise Erstellungsdatum oder betroffener Sachbereich; Art. 7 Abs. 2 VBGÖ). Eine Präzisierung setzt voraus, dass entsprechende Angaben in dieser Form auch allgemein zugänglich sind.