1. Inhaltliche Bestimmtheit eines Zugangsgesuchs: Zur Frage der inhaltlichen Bestimmtheit eines Zugangsgesuchs hält Art. 10 Abs. 3 BGÖ fest, dass das Gesuch hinreichend genau formuliert sein muss, damit die Behörde das gewünschte Dokument überhaupt identifizieren kann. Gelingt dies der Behörde nicht, kann sie vom Gesuchsteller verlangen, dass er sein Gesuch präzisiert (Art 7 Abs. 3 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31).