An der Schlichtungsverhandlung wies die Stiftungsaufsicht u.a. darauf hin, dass es 11 Aktenordner zur SPS gebe und das Zugangsgesuch daher zu allgemein formuliert gewesen sei. Daraufhin konkretisierte der Antragsteller sein Gesuch, indem er um Zugang zu allen Dokumenten ersuchte, welche die Stiftungsaufsicht erstellt hat betreffend: J die Rückerstattung des vom Bundesgericht festgestellten Deliktsbetrags durch Y J die Abberufung von Y als Präsident der SPS (bis zum Zeitpunkt der Übernahme durch den neuen Stiftungsratspräsidenten). Der Antragsteller und die Stiftungsaufsicht konnten sich nicht einigen.