4. An der Schlichtungsverhandlung vom 26. November 2008 anerkannte die Stiftungsaufsicht, dass die Begründung für die Zugangsverweigerung (insbesondere der Verweis auf Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ) materiell nicht korrekt gewesen sei. Vielmehr hätte der Zugang mit Hinweis auf das in casu gegebene Geschäftsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) und auf den Schutz von Personendaten (Art. 9 BGÖ) verweigert werden sollen.