3. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2007 ersuchte der Antragsteller den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) um Schlichtung. Er führte dazu aus, dass die von der Stiftungsaufsicht angeführte Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ nicht auf ihn anwendbar sei, da er keine Partei in einem Verwaltungsverfahren sei. Er erachte daher die Begründung „als schludrig und damit schikanös“.