Die Stiftungsaufsicht verweigerte dem Antragsteller am 11. Oktober 2007 den Zugang „in alle einschlägigen, durch die Schweizer Paraplegiker-Stiftung eingereichten und durch die Eidgenössische Stiftungsaufsicht erstellten, amtlichen Dokumente und Auskünfte, insbesondere aber in alle, die mit der Rückzahlung gemäss Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts zu tun haben. Die Verweigerung des Zugangs wird damit begründet, dass Ihr Gesuch Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ) betrifft und unter die vom Öffentlichkeitsgesetz vorgesehenen Ausnahmebestimmungen (Art. 7 BGÖ) fällt.“