1. Der Antragsteller (Journalist) ersuchte am 10. Oktober 2007 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz BGÖ, SR 152.3) bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (Stiftungsaufsicht) um Zugang zu den „Akten der eidgenössischen Stiftungsaufsicht über die Paraplegiker-Stiftung, Nottwil. Insbesondere interessieren mich die Akten, die erstellt wurden seit dem 8. Juni 2007 und die Rückzahlung der Deliktsumme von Y, wie sie das Bundesgericht in seinem Entscheid festgehalten hat, an die Paraplekiger-Stiftung (…).“