{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-12-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--D_2008-12-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/KRTnTUW9Mwbo/Empfehlung%20vom%2011.%20Dezember%202008%20Stiftungsaufsicht%20Aufsichtst%C3%A4tigkeit.pdf", "Checksum": "3844698e1d975373f5737ca56b86bbaa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses:\nSelbst wenn man die Haltung vertreten würde, dass die Gewährung des Zugangs die\nPrivatsphäre der Betroffenen tatsächlich beeinträchtigte, käme im vorliegenden Fall hinzu,\ndass nach Einschätzung des Beauftragten das öffentliche Interesse am Zugang jenes der\nbetroffenen Dritten am Schutz ihrer Privatsphäre überwiegt. Die Verurteilung eines\nStiftungsratspräsidenten wegen Veruntreuung sowie die Täuschung der „Eidgenössische(n)\nStiftungsaufsicht und (der) Öffentlichkeit bezüglich Rückerstattung des vom Bundesgericht\n13\nfestgestellten Deliktsbetrags“ im konkreten Fall begründen ein besonderes\nInformationsinteresse der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ. Als\nbesonderer Umstand kommt die Tatsache hinzu, dass es sich bei der SPS um eine für\nschweizerische Verhältnisse ausserordentlich bekannte wie bedeutende Stiftung handelt, die\njedes Jahr von einer beträchtlichen Anzahl von Personen („1.2 Millionen Haushalte“)\nMillionenbeträge an Gönnerbeiträgen, Spenden sowie Zuwendungen aus Erbschaften und\nLegaten erhält. Des Weiteren besteht im vorliegenden Fall auch ein berechtigtes öffentliches\nInteresse an der korrekten Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes: Es soll in Erfahrung\ngebracht werden können, welche Schritte die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde in einem\nFall, der in der Öffentlichkeit auf grosses Interesse gestossen ist, konkret unternommen hat.\n\n6.6. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass:\nJ die Stiftungsaufsicht den Zugang zu den in Ziffern I.5. aufgeführten Dokumenten\ngewährt,\nJ die Personendaten von Y, der SPS und Z nicht abgedeckt werden müssen, da deren\nBekanntgabe zu keiner Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre führt respektive ein\nüberwiegendes Interesse am Zugang besteht (Art. 7 Abs. 2 BGÖ), und\n\n10\nStellungnahme des Stiftungsrates SPS zum Bundesgerichtsurteil, veröffentlicht in „Paraplegie, Das offizielle Magazin der\nSchweizer Paraplegiker-Stiftung“, Juni 2007, S. 6f.\n11\nhttp://www.paraplegiker.ch/sw11888.asp\n12\nVerfügung vom 20. Februar 2008 in Sachen Schweizer Paraplegiker-Stiftung (nur in deutscher Sprache); Zitat S. 6\n13\nZitat Verfügung vom 20. Februar 2008 der Stiftungsaufsicht\n7/9\nJ die Namen weiterer Personen abgedeckt werden müssen (Art. 9 Abs. 1 BGÖ).\n\n7. Rechtliches Gehör:\nDer Beauftragte eröffnet diese Empfehlung allen Personen, die betroffene Dritte im Sinne von\nArt. 7 Abs. 2 BGÖ sind. Sie haben somit - wie der Antragsteller - die Möglichkeit, von der\nStiftungsaufsicht den Erlass einer Verfügung zu verlangen und gegen diese eine Beschwerde\nbeim Bundesverwaltungsgericht einzureichen.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n1. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht gewährt den Zugang zu allen in Ziffer I.5. aufgeführten\nDokumenten.\nDie Personendaten von Y, der Schweizer Paraplegiker-Stiftung und Z sind zugänglich zu\nmachen.\nDie Daten der übrigen in diesen Dokumenten erwähnten Personen müssen anonymisiert\nwerden.\n\n2. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes, wenn sie in Abweichung von Ziffer 1 den Zugang nicht\ngewähren will.\n\nDie Eidgenössische Stiftungsaufsicht erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang\ndieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n\n3. Der Antragsteller und die von dieser Empfehlung betroffenen Personen (Y, die Schweizer\nParaplegiker-Stiftung und Z) können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung\nbei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht den Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden\nsind (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n\nGegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden\n(Art. 16 BGÖ).\n\n4. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Entsprechend den Vorgaben von Art. 13 Abs. 3 VBGÖ\nmuss der Beauftragte die Namen des Antragstellers und der betroffenen Drittpersonen\nanonymisieren.\n\n5. In Analogie zu Art. 22a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021)\nstehen gesetzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit\ndem 2. Januar still.\n\n6. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\nJ X\n\nJ Eidgenössisches Departement des Innern EDI\nGeneralsekretariat GS-EDI\nStiftungsaufsicht\n8/9\nInselgasse 1\n3003 Bern\n\nJ Y\n\nJ Schweizer Paraplegiker-Stiftung\nzH des Stiftungsrates\nGuido A. Zäch Strasse 10\nCH-6207 Nottwil\n\nJ Z\n\nHanspeter Thür\n\n9/9\n"}