{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-12-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--D_2008-12-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/KRTnTUW9Mwbo/Empfehlung%20vom%2011.%20Dezember%202008%20Stiftungsaufsicht%20Aufsichtst%C3%A4tigkeit.pdf", "Checksum": "3844698e1d975373f5737ca56b86bbaa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Namen der Mitarbeitenden der Stiftungsaufsicht und des Amtsstatthalteramtes Sursee:\nDie Namen und die Funktionen von Verwaltungsangestellten (insbesondere von\nEntscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern), die in amtlichen Dokumenten erwähnt\nwerden, unterliegen, soweit diese Personen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gehandelt\n9\nhaben, nicht der Anonymisierungspflicht.\n\n6.2. Namen des Rechtsanwalts, der Stiftungsratsmitglieder und weiterer Personen:\nEntsprechend Art. 9 Abs. 1 BGÖ können die in den fraglichen Dokumenten enthaltenen\nPersonendaten des Rechtsanwalts, der im Protokoll vom 23. April 2007 erwähnten Mitglieder\ndes Stiftungsrates der SPS und weiterer Personen problemlos anonymisiert respektive\npseudonymisiert werden.\n\n6.3. Namen von Y, der SPS und Z:\nNach Ansicht der Stiftungsaufsicht können diese Personendaten nicht anonymisiert werden,\nda aufgrund der konkreten Umstände weiterhin Rückschlüsse auf die Person der betroffenen\nDritten möglich seien.\n\nWie vorgängig erwähnt, muss die Beurteilung des Zugangsgesuchs nach Art. 19 DSG\nerfolgen. Art. 19 Abs. 1bis DSG ermöglicht es Bundesbehörden, gestützt auf das\nÖffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt zu geben, wenn die betreffenden\nPersonendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgaben stehen und\nwenn an ihrer Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Diese\nBestimmung stellt eine Koordinationsnorm zu Art. 7 Abs. 2 BGÖ dar, der vorsieht, dass der\nZugang zu amtlichen Dokumenten beschränkt wird, wenn durch seine Gewährung die\nPrivatsphäre Dritter beeinträchtigt werden könnte. Ausnahmsweise muss deren Privatsphäre\neinem überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den Dokumenten weichen.\n\nIm Folgenden gilt es zu prüfen, ob (1°) die Zugangsgewährung zu einer Beeinträchtigung der\nPrivatsphäre der betroffenen Dritten führt und (2°) ein allfälliges überwiegendes Interesse\neinen teilweisen oder vollumfänglichen Zugang zu den fraglichen Dokumenten rechtfertigt.\n\n6.4. Beeinträchtigung der Privatsphäre:\nEs stellt sich die Frage, ob angesichts der in der Öffentlichkeit bereits bekannten Einzelheiten\ndieses Falles eine uneingeschränkte Gewährung des Zugangs zu den fraglichen Dokumenten\ndie Privatsphäre der betroffenen Dritten (Y, der SPS, Z) überhaupt beeinträchtigen kann.\n\nDer vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass\nJ über die Urteile des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt und des\nBundesgerichts gegen den ehemaligen Stiftungsratspräsidenten in den Medien\nausführlich berichtet worden ist.\n\n9\nHandkommentar zum BGÖ, Art. 9 RZ 14\n6/9\nJ Y und auch die SPS selber wiederholt öffentlich Position dazu bezogen haben (Site\n10\nder SPS http://www.paraplegiker.ch/sw31702.asp, Paraplegiker-Magazin ).\nJ Y nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als ehemaliger\nStiftungsratspräsident gehandelt hat, und er sich für sein Wirken in der Öffentlichkeit -\ngerade auch im Zusammenhang mit seiner Verurteilung durch das Bundesgericht und\nseiner Abberufung aus dem Stiftungsrat - weitergehende Eingriffe in seine\nPrivatsphäre gefallen lassen muss.\nJ die SPS gemäss eigenen Angaben über einen „sehr grossen Rückhalt in der\n11\nBevölkerung“ verfügt und 1,2 Millionen Haushalte des Landes der Z angehören.\nJ die Stiftungsaufsicht eine Verfügung im Internet publiziert hat, die zwar nicht die hier\nerwähnten Sachverhalte zum Gegenstand hat, aber in der sie u.a. darauf hinweist,\ndass „die Eidgenössische Stiftungsaufsicht und die Öffentlichkeit bezüglich\nRückerstattung des vom Bundesgericht festgestellten Deliktsbetrags getäuscht\nwurden, indem der überwiesene Betrag nicht aus der Vermögenssphäre vonֶ ■■■■\n12\nstammte, sondern in Wirklichkeit durch die ■■■■ geleistet wurde“.\n\n"}