{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-12-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--D_2008-12-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/KRTnTUW9Mwbo/Empfehlung%20vom%2011.%20Dezember%202008%20Stiftungsaufsicht%20Aufsichtst%C3%A4tigkeit.pdf", "Checksum": "3844698e1d975373f5737ca56b86bbaa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Darum sah er es als unerlässlich an, „dem Bürger oder der\nBürgerin die Möglichkeit zuzugestehen, selber Informationen zu beschaffen und ihm oder ihr\n6\nzu erlauben, den Wahrheitsgehalt amtlicher Verlautbarungen zu überprüfen.“ Der Bundesrat\nbetrachtete denn auch das Öffentlichkeitsprinzip ausdrücklich als „zusätzliches, unmittelbares\n7\nInstrument zur Kontrolle der Verwaltung durch die Bürgerinnen und Bürger“.\n\nVorliegend möchte der Antragsteller wissen, welche Massnahmen eine Aufsichtsbehörde von\neiner Stiftung gefordert und ergriffen hat, deren früherer Stiftungsratspräsident letztinstanzlich\nvom Bundesgericht wegen Veruntreuung verurteilt worden ist. Letztlich verlangt er nichts\nanderes als Transparenz über sämtliche Aktivitäten der Aufsichtsbehörde in Bezug auf die\nAusübung ihrer Aufsichtstätigkeit in einem konkreten Fall. Sein Zugangsgesuch deckt sich\nsomit mit den mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips angestrebten Zielsetzungen.\n\n4. Amtliche Dokumente:\nBei den in Ziffer I.5. aufgeführten Dokumenten handelt es sich um amtliche Dokumente im\nSinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ. Dies gilt explizit auch für die Aktennotiz/Aide-mémoire vom 13.\nSeptember 2007. Das Dokument, das vom Ersteller unterzeichnet ist, trägt die Überschrift\n„Aide-mémoire“ und richtet sich an den Departementschef, den Generalsekretär und dessen\n\n3\nebenso Handkommentar zum BGÖ, Art. 10 Rz. 34\n4\ns.a. BBl 2003 2022f.\n5\nebenso Handkommentar zum BGÖ, Art. 10 Rz. 34\n6\nBBl 2003 1973\n7\nBBl 2003 1974\n4/9\nStellvertreter. Es enthält zum einen Ausführungen, Zahlen und Fakten zur laufenden\nAngelegenheit und hält zum anderen die Position der Stiftungsaufsicht fest.\n\nDie Bezeichnung eines Dokuments als „Aktennotiz“ bedeutet nicht automatisch, dass es\n„ausschliesslich der Autorin, dem Autoren oder einem eng begrenzten Personenkreis als\nArbeitshilfsmittel“ (Art. 1 Abs. 3 VBGÖ) dient und daher ein zum persönlichen Gebrauch\nbestimmtes Dokument ist. Indem es die wichtigsten Fakten sowie die Position der\nStiftungsaufsicht zuhanden der Vorgesetzten auflistet, ist es als amtliches Dokument im Sinne\nvon Art. 5 Abs. 1 BGÖ zu qualifizieren. Die Unterschrift und die definitive Übergabe des\nDokuments an die Adressaten „zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als\nEntscheidgrundlage“ (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBGÖ) belegen überdies, dass das Dokument fertig\ngestellt ist.\n\nDie Aktennotiz/Aide-mémoire ist als amtliches, fertig gestelltes Dokument im Sinne von Art. 5\nAbs. 1 BGÖ zu qualifizieren.\n\n5. Geschäftsgeheimnis:\nDie Stiftungsaufsicht ist der Ansicht, dass der Zugang zu den von ihr erstellten Dokumenten in\nZusammenhang mit der Rückzahlung des Deliktbetrags und der Abberufung des Präsidenten\naufgrund des Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ verweigert werden\nmuss.\n\nDiese Ausnahmeklausel will jene wesentlichen Informationen, die für den Geheimnisträger\nvon zentraler Bedeutung sind und die auch tatsächlich Geheimnischarakter aufweisen, vom\nZugang ausnehmen. Dabei muss das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen legitim und\n8\nsein Geheimniswille ersichtlich sein.\n\nSowohl in den Print- wie auch in den elektronischen Medien wurde breit über die Urteile des\nAppellationgerichts des Kantons Basel-Stadt und des Bundesgerichts sowie über deren\nFolgen, also über die hier zu beurteilenden Sachverhalte (Rückzahlung des Deliktsbetrags\nund Abberufung des damaligen Stiftungsratspräsidenten), berichtet. Weiter haben sich auch\ndie Betroffenen selbst verschiedentlich zu den Ereignissen öffentlich geäussert. Daher weisen\nnach Ansicht des Beauftragten diese Informationen, die sich in den hier zu beurteilenden\namtlichen Dokumenten finden, keinen Geheimnischarakter auf. Sie sind Tatsachen, die\naufgrund der erwähnten Ereignisse in der Öffentlichkeit allgemein bekannt sowie allgemein\nzugänglich sind.\n\nDie Ausnahmeklausel von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ gelangt vorliegend nicht zur Anwendung.\n\n6. Personendaten:\nDie in Ziffer I.5. aufgeführten amtlichen Dokumente enthalten Personendaten im Sinne von\nArt. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) zu folgenden\nPersonen:\nJ Y,\nJ der SPS,\nJ Z,\nJ die Namen von Mitarbeitenden der Stiftungsaufsicht und des Amtstatthalteramtes\nSursee,\n\n"}