{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-12-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--D_2008-12-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/KRTnTUW9Mwbo/Empfehlung%20vom%2011.%20Dezember%202008%20Stiftungsaufsicht%20Aufsichtst%C3%A4tigkeit.pdf", "Checksum": "3844698e1d975373f5737ca56b86bbaa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Für\nden Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss\nhervorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag\nmuss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht\nwerden.\n\n2. Der Antragsteller hat ein Zugangsgesuch nach Art. 6 BGÖ bei der Stiftungsaufsicht\neingereicht und eine ablehnende Antwort erhalten. Als Teilnehmer an einem\nvorangegangenen Gesuchsverfahren ist er zur Einreichung eines Schlichtungsantrags\nberechtigt. Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und\nfristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim\nBeauftragten eingereicht.\n\n3. Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens\n2\nim Detail obliegt alleine dem Beauftragten .\n\nKommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche\nLösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Sachlicher Geltungsbereich\n\n1. Inhaltliche Bestimmtheit eines Zugangsgesuchs:\nZur Frage der inhaltlichen Bestimmtheit eines Zugangsgesuchs hält Art. 10 Abs. 3 BGÖ fest,\ndass das Gesuch hinreichend genau formuliert sein muss, damit die Behörde das gewünschte\nDokument überhaupt identifizieren kann. Gelingt dies der Behörde nicht, kann sie vom\nGesuchsteller verlangen, dass er sein Gesuch präzisiert (Art 7 Abs. 3 der Verordnung über\ndas Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31).\nDieses Vorgehen ist nur dann sinnvoll, wenn es dem Gesuchsteller zugemutet werden kann,\nAngaben zu liefern, die das Dokument eindeutiger bezeichnen (wie beispielsweise\nErstellungsdatum oder betroffener Sachbereich; Art. 7 Abs. 2 VBGÖ). Eine Präzisierung setzt\nvoraus, dass entsprechende Angaben in dieser Form auch allgemein zugänglich sind. Ist dies\nnur beschränkt oder überhaupt nicht der Fall, kann eine Behörde vom Gesuchsteller auch\nnicht verlangen, dass er sein Zugangsgesuch weiter präzisieren muss. Vielmehr gelangt in\n\n1\nBBl 2003 2023\n2\nBBl 2003 2024\n3/9\neinem solchen Fall Art. 3 Abs. 1 VBGÖ zur Anwendung, gemäss dem die Behörde dem\nGesuchsteller Auskunft über die verfügbaren amtlichen Dokumente geben und ihn bei seinem\nVorgehen unterstützen muss. Am einfachsten ist dies zu bewerkstelligen, indem sie mit dem\nGesuchsteller telefonisch Kontakt aufnimmt und mit ihm die notwendige Spezifizierung\nvornimmt. Weiter kann sie dieser Verpflichtung auch nachkommen, indem sie ihm einen\nAusdruck mit der Auflistung aller Dokumente des Dossiers zustellt oder – sofern die Behörde\nüber kein Dokumentenmanagementsystem verfügt – eine Liste der vorhandenen Dokumente\n3\nerstellt.\n\nIn diesem Sinn hat der Beauftragte auch Dokumente ausgeschieden, die von der\nStiftungsaufsicht zeitlich vor dem 8. Juni 2007 und nach dem Rücktritt des damaligen\nStiftungsratspräsidenten (auf den 1. Oktober 2007, der Beauftragte) erstellt worden sind.\n\n2. Ablehnende Stellungnahme:\nWenn eine Behörde den Zugang verweigert oder beschränkt, muss sie dies summarisch\n4\nbegründen (Art. 12 Abs. 4 BGÖ). Keine ausreichende Begründung liegt vor, wenn in der\nablehnenden Stellungnahme lediglich ausgeführt wird, dass eine vom Öffentlichkeitsgesetz\nvorgesehene Ausnahmebestimmung (Art. 7 BGÖ) vorliegt, oder wenn der blosse Wortlaut der\nAusnahmebestimmung zitiert wird. Es ist daher zu fordern, dass die negative Stellungnahme\nin einer Weise zu motivieren ist, die es dem Gesuchsteller erlaubt, die Überlegungen der\n5\nBehörde zumindest in Grundzügen nachvollziehen zu können.\n\n"}