{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-12-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--D_2008-12-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/KRTnTUW9Mwbo/Empfehlung%20vom%2011.%20Dezember%202008%20Stiftungsaufsicht%20Aufsichtst%C3%A4tigkeit.pdf", "Checksum": "3844698e1d975373f5737ca56b86bbaa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Oktober 2007 gestützt auf das Bundesgesetz\nüber das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz BGÖ, SR 152.3) bei der\nEidgenössischen Stiftungsaufsicht (Stiftungsaufsicht) um Zugang zu den „Akten der\neidgenössischen Stiftungsaufsicht über die Paraplegiker-Stiftung, Nottwil. Insbesondere\ninteressieren mich die Akten, die erstellt wurden seit dem 8. Juni 2007 und die Rückzahlung\nder Deliktsumme von Y, wie sie das Bundesgericht in seinem Entscheid festgehalten hat, an\ndie Paraplekiger-Stiftung (…).“ Der Journalist hatte in der Vergangenheit bereits eine Reihe\nvon Presseartikeln zur Schweizer Paraplegiker-Stiftung (SPS) verfasst.\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 031 323 74 84, Fax 031 325 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\n2. Die Stiftungsaufsicht verweigerte dem Antragsteller am 11. Oktober 2007 den Zugang „in alle\neinschlägigen, durch die Schweizer Paraplegiker-Stiftung eingereichten und durch die\nEidgenössische Stiftungsaufsicht erstellten, amtlichen Dokumente und Auskünfte,\ninsbesondere aber in alle, die mit der Rückzahlung gemäss Urteil des Schweizerischen\nBundesgerichts zu tun haben. Die Verweigerung des Zugangs wird damit begründet, dass Ihr\nGesuch Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ)\nbetrifft und unter die vom Öffentlichkeitsgesetz vorgesehenen Ausnahmebestimmungen (Art.\n7 BGÖ) fällt.“\n\n3. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2007 ersuchte der Antragsteller den Eidgenössischen\nDatenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) um Schlichtung. Er führte dazu\naus, dass die von der Stiftungsaufsicht angeführte Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ\nnicht auf ihn anwendbar sei, da er keine Partei in einem Verwaltungsverfahren sei. Er erachte\ndaher die Begründung „als schludrig und damit schikanös“.\n\n4. An der Schlichtungsverhandlung vom 26. November 2008 anerkannte die Stiftungsaufsicht,\ndass die Begründung für die Zugangsverweigerung (insbesondere der Verweis auf Art. 3 Abs.\n1 Bst. b BGÖ) materiell nicht korrekt gewesen sei. Vielmehr hätte der Zugang mit Hinweis auf\ndas in casu gegebene Geschäftsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) und auf den Schutz von\nPersonendaten (Art. 9 BGÖ) verweigert werden sollen.\n\nAn der Schlichtungsverhandlung wies die Stiftungsaufsicht u.a. darauf hin, dass es\n11 Aktenordner zur SPS gebe und das Zugangsgesuch daher zu allgemein formuliert\ngewesen sei. Daraufhin konkretisierte der Antragsteller sein Gesuch, indem er um Zugang zu\nallen Dokumenten ersuchte, welche die Stiftungsaufsicht erstellt hat betreffend:\nJ die Rückerstattung des vom Bundesgericht festgestellten Deliktsbetrags durch Y\nJ die Abberufung von Y als Präsident der SPS (bis zum Zeitpunkt der Übernahme durch\nden neuen Stiftungsratspräsidenten).\n\nDer Antragsteller und die Stiftungsaufsicht konnten sich nicht einigen.\n\n5. Entsprechend dem konkretisierten Zugangsgesuch hat der Beauftragte folgende Dokumente\nzur Beurteilung nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes ausgewählt:\nJ Schreiben der Stiftungsaufsicht vom 5. April 2007 an den Rechtsanwalt der SPS\nJ Protokoll vom 23. April 2007 (Besprechung der Stiftungsaufsicht mit Vertretern des\nStiftungsrates der SPS), erstellt von der Stiftungsaufsicht\nJ Schreiben der Stiftungsaufsicht vom 3. Mai 2007 an das Amtsstatthalteramt Sursee\nJ Schreiben der Stiftungsaufsicht vom 6. Juni 2007 an die SPS\nJ Schreiben der Stiftungsaufsicht vom 14. August 2007 an die SPS\nJ Aktennotiz/Aide-mémoire concernant la Fondation suisse pour paraplégiques (FSP),\n13 septembre 2007, erstellt von der Stiftungsaufsicht\nJ Schreiben der Stiftungsaufsicht vom 8. Oktober 2007 an das Amtsstatthalteramt\nSursee\nJ Schreiben der Stiftungsaufsicht vom 23. Oktober 2007 an die SPS\nJ Schreiben der Stiftungsaufsicht vom 13. November 2007 an die SPS\n\nIm Folgenden gilt es zu prüfen, ob die vollumfängliche Zugangsverweigerung durch die\nStiftungsaufsicht in Übereinstimmung mit dem Öffentlichkeitsgesetz erfolgt ist.\n\n2/9\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n"}