15 Abs. 2 BGÖ). 33. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 34. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert und Ziffer 15 der Empfehlung geschwärzt (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 35. Die Empfehlung wird eröffnet: − Einschreiben X. __ (Antragsteller)