30. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten gewährt den Zugang im in der Stellungnahme vom 8. Juni 2026 in Aussicht gestellten Umfang (d.h. Zugang zu den nicht farblich hervorgehobenen Inhalten; Ziffer 19). Im Übrigen hält das EDA an der Zugangsverweigerung fest (Ziffer 28). 31. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art.