d BGÖ nicht zugänglich zu machenden Informationen zum Schutz aussenpolitischer Interessen oder internationaler Beziehungen der Schweiz zu verweigern ist, vom EDA als hinreichend glaubhaft dargetan und damit im von der Rechtsprechung für den vorliegenden Sachverhalt (aussen-)politischen Gehalts geforderten Mass begründet. 29. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die vom EDA im Schlichtungsverfahren ebenfalls geltend gemachte Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 8 Abs. 4 BGÖ vorliegend zur Anwendung gelangt oder nicht. (Dispositiv: siehe nächste Seite)