Sie muss sich zwangsläufig auf Annahmen, Vermutungen oder Hypothesen stützen, die aufgrund der Umstände des konkreten Falles gebildet werden.19 28. Zwischenfazit: Insgesamt erachtet der Beauftragte die Beurteilung des EDA, wonach der Zugang zu den grün markierten und unter Verweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ nicht zugänglich zu machenden Informationen zum Schutz aussenpolitischer Interessen oder internationaler Beziehungen der Schweiz zu verweigern ist, vom EDA als hinreichend glaubhaft dargetan und damit im von der Rechtsprechung für den vorliegenden Sachverhalt (aussen-)politischen