Wenn der Antragsteller schliesslich angibt, die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ setze eine konkrete und aktuelle Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen bzw. der aussenpolitischen Interessen der Schweiz voraus, ist anzumerken, dass gemäss Bundesverwaltungsgericht die aussenpolitische Einschätzung einer Behörde in die Zukunft gerichtet ist und nicht auf "harten" Fakten beruhen kann. Sie muss sich zwangsläufig auf Annahmen, Vermutungen oder Hypothesen stützen, die aufgrund der Umstände des konkreten Falles gebildet werden.19 28.